Im Strafverfahren, z.B. wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist für die Feststellung der BAK zwingend die Auswertung einer Blutprobe erforderlich.

Lediglich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG genügt zum Nachweis der Alkoholisierung ein Atemalkoholtest.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass niemand rechtlich dazu verpflichtet ist, der Aufforderung zu einen Atemalkoholtest Folge zu leisten.

Gestaffelte BAK-Werte bei Trunkenheit im Verkehr

Auch wenn jegliche Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss grundsätzlich verboten ist, werden in Deutschland ab bestimmten Promillegrenzen Verhaltensweisen strafrechtlich geahndet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Wert von unter 0,3 Promille keine Ausfallerscheinungen verursacht, so dass straflos bleibt, wer derart leicht betrunken gefahren ist. Bereits ab 0,3 Promille kann der Straftatbestand des § 316 StGB „Trunkenheit im Verkehr“ greifen, falls ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt. Wer in diesem unteren Bereich betrunken gefahren ist, muss mit einer Geldstrafe und einer 12monatigen Sperrfrist rechnen. Sofern ein Unfall eingetreten ist, bei dem stets vermutet wird, dass die Trunkenheit im Verkehr ursächlich war, erhöhen sich sowohl die Geldstrafe als auch die Sperrfristen. In jedem Fall sind außerdem Punkte in Flensburg die Folge.
Bei einer BAK von mehr als 0,5 Promille besteht nach medizinischen Forschungsergebnissen schon ein doppelt so hohes Risiko, Verkehrsunfälle mit Todesfolgen zu verursachen wie im nüchternen Zustand. Wer erstmals betrunken gefahren ist, wird gemäß § 24 StVG mit einer Geldbuße von 250 € und einmonatigem Fahrverbot belegt, wie in jedem Fall werden die Sanktionen für den Fall der Wiederholung stetig erhöht. Daneben wird ein Mehrfachtäter zum so genannten „Idiotentest“ aufgefordert, der überprüfen soll, ob dauerhaft Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit sprechen.
Ab 0,8 Promille soll das Unfallrisiko bereits das Vierfache betragen, wobei die Einschränkungen des Hör-, Seh- und Reaktionsfähigkeit sich mit zunehmender BAK drastisch steigern. Hier muss der Verkehrssünder mit einem entsprechend seinem Alkoholpegel langfristigen Fahrverbot und außerdem mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen im Fall eines Unfallschadens rechnen. Denn wenn jemand mit über 0,8 Promille betrunken gefahren ist und einen Schaden verursacht hat, wird die gegebenenfalls bestehende Kaskoversicherung mit guter Erfolgsaussicht versuchen, den Fahrer in Regress zu nehmen. 

Absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer und Fahrradfahrer

Ab 1,1 Promille spricht die Rechtsprechung bei Kraftfahrern von absoluter Fahruntüchtigkeit, so dass der Tatbestand des § 316 StGB selbst ohne Fahrfehler oder Schadensfolgen verwirklicht ist. Falls es sogar zu einem Unfall kommt, greift § 315 c StGB ein.
Die Vorschrift des § 316 StGB umfasst jeden Verkehrsteilnehmer, der „ein Fahrzeug“ führt, so dass nicht nur Kraftfahrer betroffen sein können, sondern auch alle, die mit dem Fahrrad betrunken gefahren sind. Auch wenn die Grenzwerte hier von den Gerichten meist höher angesetzt werden, kann Trunkenheit im Verkehr mit dem Fahrrad ebenfalls weitreichende Konsequenzen von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Bei einer BAK von mehr als 1,6 Promille nimmt die Rechtsprechung schließlich auch für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit an. Bei diesem Promillewert liegt das Risiko, einen tödlichen Verkehrsunfall zu verursachen, 16 Mal höher als im nüchternen Zustand. Wer mit einem so hohen Alkoholspiegel betrunken gefahren ist und seine Fahrerlaubnis zurück bekommen möchte, muss sich in jedem Fall einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen und deren Kosten in Höhe von mindestens 400 € tragen.

Ab einer BAK von 2,1 Promille kommt anstelle einer Verurteilung nach §§ 316, 315 c StGB auch die wegen Vollrauschs nach § 323 a StGB in Betracht. Da bei diesen Werten regelmäßig der Betroffene nicht mehr über die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügt, um schuldfähig zu sein, und offensichtlich an Alkoholkonsum in großen Mengen gewöhnt ist, verlegt der Gesetzgeber den Zeitpunkt der strafbaren Handlung nach vorne und stellt sozusagen das Betrinken selbst unter Strafe. Als Konsequenz kann jemand, der betrunken gefahren ist, auch für ein Verkehrsdelikt bestraft werden, das er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, wobei die Strafe dann die für das Delikt vorgesehene nicht überschreiten darf.
Ab einer BAK von 3,0 Promille spricht man von Volltrunkenheit, einem Zustand, in dem jedoch nicht ohne weiteres von Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Denn es gibt Menschen, die einen derart hohen Alkoholpegel gewohnheitsmäßig halten, so dass sie dennoch über das erforderliche Maß an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügen, um wegen der begangenen Tat an sich verurteilt werden zu können. 

Die Rechtsfolgen der Trunkenheit im Verkehr hängen demnach entscheidend von den Umständen des Einzelfalls, der BAK, der individuellen Fahrtüchtigkeit und den Folgen der Trunkenheit ab. Wer wegen Alkohol am Steuer strafrechtlich belangt wird, sollte in jedem Fall keine Angaben zur Sache machen und die Möglichkeit in Betracht ziehen, sich anwaltlich verteidigen zu lassen. Denn spontane Äußerungen über die eigene Einschätzung der Fahrtüchtigkeit können sich als fatal erweisen. Oftmals lassen sich auch die einzelnen Beweismittel, wie etwa die ordnungsgemäße Messung und das Ergebnis einer MPU, im Verfahren erst durch einen Sachverständigen nachprüfen.