Blutalkoholkonzentration - Wertgrenzen
Die verkehrsrechtlichen Folgen von Alkoholfahrten richten sich danach, wie hoch die festgestellte Blutalkoholkonzentration ( BAK) zum Zeitpunkt der Tatbegehung war. Im Einzelnen geben folgende BAK-Grenzwerte den Ausschlag dafür, in welchem Verfahren und mit welchen Rechtsfolgen die Tat verfolgt werden kann.
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0,2 Promille
Dieser Grenzwert hat für diejenigen Bedeutung, denen die Fahrerlaubnis lediglich auf Probe (§§ 2a-2e StVG) erteilt wurde und/oder für Fahrer unter 21 Jahren.
Grundsätzlich legt das Gesetz in § 24 c StVG ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger fest. Da eine Sanktionierung der Tat jedoch nur dann erfolgen kann, wenn die Fahrt unter der Wirkung von alkoholischen Getränken angetreten wurde, und eine solche Wirkung nach medizinischen Erkenntnissen überhaupt erst ab einem Wert von 0,2 Promille eintreten kann, bleiben geringere BAK-Werte straflos.
Es sei jedoch vor dem Versuch gewarnt, sich an diesen Grenzwert „heranzutrinken“, denn bereits geringe Mengen Alkohl wie 0,25 l Bier oder 0,05 l Wein können den 0,2 Promille-Wert übersteigen.
Eine erstmaliger Verstoß hat grundsätzlich 250 € Bußgeld und 2 Punkte im Verkehrszentralregister zur Folge. Außerdem droht die Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre.
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0,3 Promille
Ab diesem Wert kommt eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Strafrechtliche Sanktionen drohen ab diesem Grenzwert immer dann, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bzw. Fahrfehler hinzukommen.
Strafrechtliche Folgen einer solchen Tat können Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis sein. Außerdem werden 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
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0,5 Promille
Wird der Führer eines Kraftfahrzeugs, ohne weitere Ausfallerscheinungen, mit einem BAK-Wert von 0,5 – 1,09 Promille angetroffen, so wird gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG eingeleitet. Bei Ersttätern drohen dann 500 € Bußgeld, 4 Punkte im Verkehrszentralregister sowie 1-3 Monate Fahrverbot.
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1,1 Promille
Ab diesem Wert spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Im Gegensatz zur relativen Fahruntüchtigkeit, bei der neben der Alkoholisierung noch weitere alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten müssen, wird bei einem Wert ab 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Danach kann sich ein Fahrzeugführer nicht mit der Behauptung entlasten, trotz des Alkoholkonsums noch sicher gefahren zu sein.
Als Folge der Tat kommen 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht.
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1,6 Promille
Wird dieser Grenzwert erreicht, so ist vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung ( MPU ) durch die Führerscheinbehörde anzuordnen. Auch unterhalb dieses Wertes ist eine Anordnung jedoch möglich.
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